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Schulgemeinschaft

Elternmitwirkung

Stand August 2021
Informationen zum Thema Elternmitwirkung
1. Recht auf Schulmitwirkung Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz
2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz. Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen. Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung
stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.

2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung und / oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die
Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der
Klassenkonferenz teil. Die / der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpfleg-schaftssitzungen teil. Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder
Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin / einen
Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen wird eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt.
Bis zum 07.09.2021 sollen die Wahlen in den Klassen- und
Jahrgangsstufenpflegschaften stattgefunden haben.

3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt
die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen
Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, bis zu drei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind
alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt. Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin / einen Vertreter, die / der (mit
Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1
SchulG teilnimmt. Bis zum 21. September 2021 sollen die Wahlen für die Schulpflegschaft stattgefunden haben.

4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen / -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und
Schüler an. Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und
Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung / des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab.
In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin / der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei
Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin / des Schulleiters den Ausschlag.

5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht durch die Schulleiterin / den Schulleiter vertreten; sie / er ist dabei an die Beschlüsse
der Schulkonferenz gebunden.

6. Ersatzschulen
Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen der Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.

7. Weitere Informationen
Für weitere Informationen wird auf die Inhalte zum Thema Elternmitwirkung auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung
https://www.schulministerium.nrw/eltern/schulmitwirkung
und auf die Broschüre „Das ABC der Elternmitwirkung“, das kostenfrei über die Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung abgerufen werden kann, hingewiesen
https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/ABC%20der%
20Elternmitwirkung%20Stand%2019.10.2019.pdf

Auf der Internetseite findet sich auch der Wahlkalender für die Schulmitwirkungsgremien.